BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

Niederschlagswasser - Erfassungsbogen für versiegelte Flächen


Leistungsbeschreibung

Die Abwassergebühren werden seit 2014 nach einem neuen Modell auf die Gebührenpflichtigen verteilt. Die getrennte Gebühr berücksichtigt dabei die Unterschiede zwischen dem Schmutz- und dem Niederschlagswasser. Die Gebühren werden entsprechend der Gesetzgebung (KAG Hessen) kostendeckend kalkuliert.

Die neue Entwässerungssatzung der Gemeinde Breidenbach ist zum 01.01.2014 in Kraft getreten. Hier einige relevante Auszüge:

§ 24 Gebührenmaßstäbe und -satz für Niederschlagswasser

  1. Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,13 EUR jährlich erhoben.
  2. Die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche wird unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit für die einzelnen Versiegelungsarten nach folgenden Faktoren festgesetzt:
    1. Dachflächen 1,0
    2. Befestigte Grundstücksflächen
    2.1 Beton-, Schwarzdecken (Asphalt, Teer o. Ä.), Pflaster mit Fugenverguss, sonstige wasserundurchlässige Flächen mit Fugendichtung 1,0
    2.2 Pflaster, Platten, Verbundsteine jeweils ohne Fugenverguss bis zu einer Fugenbreite von 15 mm 0,7
    2.3 Schotter, Schotterrasen, Rasengittersteine, Ökopflaster mit offenen Fugen, Pflaster ohne Fugenverguss und mit einer größeren Fugenbreite als 15 mm 0,3
  3. Wird von bebauten oder künstlich befestigten Grundstücksflächen anfallendes Niederschlagswasser in Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen (Behältnissen) zum Auffangen von Niederschlagswasser mit einem Fassungsvermögen von mindestens 3 m³ gesammelt, ist die gebührenpflichtige Gesamtfläche zu reduzieren:

    Mit einem direkten oder mittelbaren Anschluss an die Abwasseranlage bei Verwendung des Niederschlagswassers
    - als Brauchwasser, um 20 m2 je Kubikmeter Zisterneninhalt
    - zur alleinigen Gartenbewässerung, um 10 m2 je Kubikmeter Zisterneninhalt

§ 25 Mitwirkungspflichten der Grundstückseigentümer

  1. Die Gemeinde kann von den Grundstückseigentümern eine Aufstellung der bebauten und künstlich befestigten Flächen verlangen, die an die Abwasseranlage angeschlossen sind bzw. von denen Niederschlagswasser der Abwasseranlage zufließt.
  2. Bei Verwendung von Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen für das Sammeln von Niederschlagswasser sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, genaue Angaben zu deren Anschluss und Volumen zu machen und anzugeben, welcher Verwendung das gesammelte Niederschlagswasser zugeführt wird. Die Verwendung von Niederschlagswasser als Brauchwasser muss der Gemeinde schriftlich angezeigt werden. Die Gemeinde kann von den Grundstückseigentümern verlangen, dass die Brauchwassermenge durch einen privaten, fest installierten und geeichten Wasserzähler gemessen wird.
  3. Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, der Gemeinde jede Änderung der bebauten und künstlich befestigten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser der Abwasseranlage zugeführt wird bzw. zu ihr abfließt, unverzüglich bekanntzugeben. Gleiches gilt für die Änderung von Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen zum Sammeln von Niederschlagswasser.

Zur Berechnung der Gebühren für Niederschlagwasser ist die Anzeige der versiegelten Flächen durch den Eigentümer erforderlich. Im Rahmen des Baufortschritts durchgeführte Versiegelungen sind der Gemeinde Breidenbach unverzüglich anzuzeigen. Die in den Bauanträgen gemachten Angaben werden nicht automatisch übernommen, da die Anlage der geplanten Grundstücksbefestigungen oft zu einem späteren Zeitpunkt vollzogen wird.

Vorsätzlich gemachte Falschangaben können mit einem Bußgeld geahndet werden.